Urteil zur Reform des Unterhaltsrechts

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (XII ZR 74/08) müssen Alleinerziehende nach einer Scheidung früher als bisher wieder eine Vollzeitstelle annehmen. Damit folgten die Richter der Linie der Bundesregierung, die eine Reform des Unterhaltsrechtes 2008 durchgeführt hat.

Bei dem Fall ging es um einen Geschiedenen, der seiner Exfrau nur noch bis Juli 2009 Betreuungsunterhalt zahlen wollte, weil seine Exfrau (eine Berliner Lehrerin) eine Vollzeitstelle annehmen könne. Diese hatte bisher nur eine 70 Prozent Stelle, obwohl der siebenjährige gemeinsame Sohn nach der Schule bis 16 Uhr in einem Hort untergebracht war.

Die Bundesrichter folgten dieser Auffassung und stellten klar, dass Alleinerziehende nach dem dritten Geburtstag des Kindes in der Regel keinen Anspruch auf Unterhalt vom Exmann haben, sofern eine ausreichende Betreuung des Kindes gewährleistet ist. Dies war vor der Reform anders, Alleinerziehende mussten meist bis zum achten Lebensjahr des Kindes gar nicht arbeiten und bis zum 15 Geburtstag des Kindes nur halbtags arbeiten.

Einschränkend bemerkten die Richter jedoch, dass der Unterhaltsanspruch verlängert werden kann, wenn eine intensivere Betreuung des Kindes notwendig sei (z.B. bei Krankheit) oder wenn die Mutter bei einer Vollzeitstelle länger als bis 16 Uhr arbeiten müsse.